AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GETA Generalunternehmung AG mit Sitz in Spreitenbach
Gültig ab 18. Februar 2025
1. Allgemeines
Die AGB bilden einen festen Bestandteil zwischen GETA und dem Kunden und gelten anlässlich einer Kontoeröffnung, Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Inbesitznahme der
Ware als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Die GETA behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern, welche alsdann durch Veröffentlichung auf der Webseite
wirksam werden. Der massgebliche Zeitpunkt der Anwendbarkeit der AGB, ist der Produktekauf und/oder das Abgabedatum einer verbindlichen Bestellung des Kunden an die GETA.
Dabei erklärt sich der Kunde mit den nachstehenden Bedingungen sowie der Datenschutzerklärung einverstanden.
2. Offerten
Alle Angebote in den Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen freibleibend und unverbindlich. Das Produktesortiment kann jederzeit geändert werden, wobei die GETA nicht
verpflichtet ist, alle in den Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten. Die GETA ist nur an Offerten gebunden, die persönlich an den Kunden
gerichtet werden. Sofern nichts anderes angegeben wird, haben Offerten lediglich eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten. GETA behält sich ausdrücklich vor, die Produkte selbst
wie auch die Inhalte, wie zum Beispiel Bilder, Sortiment, Preis und die Produktbeschreibung jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern.
3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen GETA und dem Kunden ist abgeschlossen, wenn eine verbindliche Kunden-Bestellung schriftlich von GETA bestätigt wird. Nachdem vom Kunden eine verbindliche
Bestellung abgegeben wurde, steht es GETA frei, die Bestellung entweder anzunehmen oder diese durch Zusendung einer entsprechenden Benachrichtigung per e-Mail und ohne Haftungsübernahme
gegenüber dem Kunden und/oder einem Dritten, abzulehnen. Eine allfällig bereits geleistete Zahlung wird dem Kunden bei der Stornierung der Bestellung von GETA
zurückerstattet. Gründe für die Ablehnung einer Bestellung können beispielsweise sein, wenn ein Produkt nicht mehr verfügbar ist oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der
Kunde gegen diese AGB oder gegen Verpflichtungen aus Einzelverträgen handelt oder der Kunde in betrügerischer oder anderer strafrechtlicher Absicht handelt oder aus einem anderen
wichtigen Grund. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen der GETA ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend. Der Vertrag gilt vom Kunden als anerkannt und somit als
verbindlich, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Empfang der Auftragsbestätigung schriftlich gegen den Inhalt einspricht. In einzelnen Fällen wird keine Auftragsbestätigung versandt,
dann gilt der Vertrag spätestens als abgeschlossen, wenn das Produkt zur Abholung bereitgestellt oder versendet wird oder wenn die Rechnung erstellt ist. In diesen Fällen bestimmt sich
der Inhalt des Vertrages gemäss Rechnung, Lieferschein oder Versandbestätigung.
4. Preise
Alle Preise sind in CHF (Schweizer Franken) angegeben. Der Gesamtpreis der Bestellung, einschliesslich aller Neben- und Versandkosten, wird am Ende des Bestellvorgangs oder in der
Auftragsbestätigung angezeigt. In einzelnen Fällen findet sich der Gesamtpreis auf der Rechnung, dem Lieferschein oder der Versandbestätigung. Bei Versand in Länder ausserhalb der
Schweiz können zusätzliche Zollgebühren anfallen, die vom Kunden zu zahlen sind. Mit der verbindlichen Bestellung erklärt der Kunde, dass er mit dem Gesamtpreis für die bestellten
Produkte einverstanden ist. In Fällen, welche zu einer unerwarteten und bedeutenden Teuerung des Materialpreises führen, kann die GETA Preisanpassungen nach Vertragsabschluss
vornehmen. Die GETA behält sich das Recht vor, vor Vertragsabschluss die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Produkte werden auf der
Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angebotenen Preise verrechnet. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abgeholt ab Lager der GETA. Bei Bestellungen
mit einem Warenwert unter CHF 500.- kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag belastet werden.
5. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten
Die aktuell gültigen Logistiktarife sind auf der Homepage der GETA publiziert und kommen in jedem Fall zur Anwendung. Für Spezialfälle können abweichende Vereinbarungen getroffen
werden. Verrechnete, in einwandfreiem Zustand und franko retournierte Paletten werden gutgeschrieben, wobei eine Benutzungsgebühr in Abzug gebracht wird.
6. Lieferungen, Lieferfristen
Die GETA setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch unverbindlich. Vertragsrücktritte und jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen
sind ausgeschlossen. Insbesondere höhere Gewalt, Pandemien, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkung, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung
eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die GETA von der Erfüllung
abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss,
frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten
Frist abzurufen; sofern keine besondere Frist festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die GETA berechtigt, sofortige
Erfüllung des Vertrages zu verlangen und dem Kunden, nach Ablauf einer neu gesetzten, kurzen Frist, Lagerhaltungskosten in Rechnung zu stellen. Falls vor Abruf einer Lieferung oder
Teillieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der GETA erfolgen, so werden diese für die noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.
7. Transport und Ablad
Falls ausdrücklich so vereinbart, werden die Waren durch die GETA selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Auftragsbestätigung oder
sonst wie vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Ist keine Lieferadresse angegeben, so gilt der Sitz bzw. Wohnort des Kunden als Lieferort. Der Abladeort muss für die Lieferfahrzeuge
leicht erreichbar sein. Bei Ablad wird die Ware neben dem Fahrzeug auf den Boden gestellt. Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die GETA stellt
jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend
ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden (von aussen erkennbare Mängel an der Verpackung) sind der GETA und dem Transporteur durch
den Kunden innerhalb von 24 Stunden (Werktag) nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen. Die GETA lehnt Ansprüche auf Schadenersatz, Auflösung des Vertrages oder auf Rücktritt
vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung, insbesondere aber nicht ausschliesslich infolge Warenmangels in den Fabriken oder vorübergehender Lagerknappheit sowie infolge verspäteter
Ablieferung rechtzeitig versandter Güter, ab. Ausgenommen sind Fälle, in denen die GETA ein schweres Verschulden an der Lieferverspätung trifft. Die Haftung für Folgeschäden und/oder
indirekte Schäden wird in jedem Fall wegbedungen.
8. Nutzen- und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab Verkaufsstelle, ab Lager oder nach dem Abladen der Ware am vereinbarten Lieferort von der GETA auf den Kunden über.
Übernimmt der Kunde das Abladen der Ware, so gehen Nutzen und Gefahr ab Ankunft am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über.
9. Gewährleistung wegen Mängel – Ausschluss der Gewährleistung
GETA leistet Gewähr, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel verfügt. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Die Haftung von GETA ist beschränkt auf Mängel an der Ware, die nachweisbar auf einen von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertretenem Umstand zurückzuführen
sind. Ferner werden jegliche vertragliche sowie ausservertragliche Haftung oder Garantie von GETA ausgeschlossen. GETA übernimmt keinerlei Haftung für Fabrikations- oder
Materialfehler für von Drittherstellern bezogenen Waren. Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von
Gewicht, Grösse und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen
Gebrauch tauglich ist. Dies bedeutet auch, dass Angaben und Bilder in Katalogen, Listen, Skizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen als ungefähre Darstellungen zu verstehen sind und
weder den Lieferanten noch die GETA binden, solange es sich beim Unterschied am Produkt um handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen handelt. Es
wird auch in folgenden Fällen jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung ausgeschlossen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung, falsche oder unsachgemässe Wartung, unsorgfältiger Transport, Nichtbeachtung von technischen
Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen oder fehlerhafte Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften
unserer Lieferanten oder Hersteller, natürliche Abnützung oder überm.ssige Beanspruchung. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen schliesst GETA jegliche vertragliche
sowie ausservertragliche Haftung für Folgeschäden und indirekte Schäden aus. Die Beschaffenheit der Ware ist unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. M.ngelrüge bezüglich der Ware sowie
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung werden von der GETA nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter
Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung bei ihr schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innert sieben Arbeitstagen
nach ihrer Feststellung schriftlich gemeldet werden. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Versäumt der Kunde diese M.ngelrüge innerhalb der Fristen, so gilt die Ware als genehmigt.
Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverwendet werden, ansonsten gilt sie als genehmigt. Die GETA gibt die M.ngelrüge an den betreffenden
Lieferanten oder Hersteller weiter. Bei berechtigten M.ngelrügen und Garantieansprüchen ist die GETA nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen
oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückg.ngig zu machen. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der GETA über. In
besonderen Fällen kann die GETA die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind (direkte und indirekte Schäden z.B. entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden
gewährleistet. M.ngelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Gewährleistungspflicht der GETA gilt als ausgeschlossen,
wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.
10. Beratung
Hinweise, Produktvorschläge, Empfehlungen durch Mitarbeitende erfolgen ohne Gewähr und sind in der Regel unentgeltlich. Der Kunde (oder Planer / Verarbeiter) hat sich zu vergewissern,
dass er alle Einflüsse angemessen berücksichtigt hat. So kann es dazu führen, dass Angaben, Empfehlungen von Mitarbeitenden der GETA nur sinngemäss angewendet oder nötigenfalls
sogar abgeändert werden müssen.
11. Umtausch und Warenrücknahmen
Umtausch und Warenrücknahmen sind nur unter den nachfolgenden kumulativen Bedingungen möglich (1.–4.): 1. die GETA hat sich zur Rücknahme der Ware bereit erklärt, 2. die Ware
gehört zum Zeitpunkt der Rücknahme zum Lagerbestand und Sortiment der GETA, 3. die Ware befindet sich in einwandfreiem Zustand und muss originalverpackt sein, 4. die Ware muss
innert dreissig Tagen nach der Lieferung unter Vorweisung eines Belegs (Rechnungskopie, Lieferschein) zurückgegeben werden. Bewilligte Warenrücknahmen werden mit einem Abzug
von mindestens 20% auf den Faktura-Preis gutgeschrieben. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt grundsätzlich der Kunde. Allfällige Entsorgungskosten werden dem Kunden
verrechnet. Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind Spezialanfertigungen und Waren, welche die GETA nicht oder nicht mehr an Lager führt oder die ab Fabrik geliefert wurden sowie
für Ware die vor mehr als dreissig Tagen geliefert worden ist.
12. Zahlungsbedingungen
Der postalische Versand von Rechnungen mit Einzahlungsschein erfolgt gegen eine Gebühr von CHF 5.-. Auf Wunsch können Kunden die gebührenfreie Option einer e-Rechnung
(Versand des Einzahlungsscheins per e-Mail oder als ebill im e-Banking System oder direkt ins ERP) beantragen. Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich dreissig Tage netto ab Rechnungsdatum.
Die GETA wird insbesondere bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder Mass-Anfertigungen ermächtigt, Barzahlung, Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherstellung vor
Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen. Zahlungen müssen in CHF (Schweizer Franken) geleistet werden. Kauf auf Kredit/Rechnung: GETA führt vor Erstellung eines Kundenkontos eine
Bonit.tsprüfung durch und wird vom Kunden ausdrücklich dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen Bonit.tsprüfungen vorzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Daten des
Kunden an Dritte (z.B. Kreditauskunfteien) weiterzugeben. GETA kann die Zahlungsvariante Kauf auf Rechnung ohne Angabe von Gründen ausschliessen, jedenfalls muss der Kunde
seinen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein haben. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Die GETA ist berechtigt,
Mahngebühren sowie einen Verzugszins von 7% pro Jahr zu verlangen. Sämtliche Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Einzug von überf.lligen Forderungen entstehen, gehen
zu Lasten des Kunden. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die sich mit ihren Zahlungen in Verzug befinden, können mit sofortiger Wirkung und ohne besondere
Mitteilung für weitere Lieferungen gesperrt werden. Bei Verzug des Kunden kann die GETA noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten bis der Verzug behoben ist. Geschieht dies nicht,
kann die GETA vom Vertrag zurücktreten. Zahlungserinnerungen, Kontoauszüge, Schuldenstand, welche durch die GETA per Einschreiben dem Kunden zugestellt wird und innerhalb von
fünfzehn Tagen nach Eingang der Sendung vom Kunden nicht bestritten wird, gilt als angenommen und stellt eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG dar. Abzüge ohne Gutschriften
sind nicht gestattet. Bei allfällig unberechtigten Skontoabzügen erfolgt die Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Zahlung
mittels Kredit-/Debitkarten oder in bar berechtigt nicht zu einem zusätzlichen Skontoabzug.
13. Eigentumsvorbehalt
Die GETA und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, gültig auf allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen, bis zur Bezahlung des
gesamten vereinbarten Kaufpreises.
14. Datenschutz
Die GETA bearbeitet Kundendaten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Informationen zur Bearbeitung der Daten sind auf der Homepage der GETA abrufbar
und gelten als anerkannt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag und/oder den vorliegenden AGB gilt der Sitz der GETA. Sie ist jedoch frei, den Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen. Der Vertrag und die vorliegenden
AGB unterliegen ausschliesslich Schweizerischem Recht.