GETA leistet Gewähr, dass die Ware keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel verfügt. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Haftung von GETA ist beschränkt auf Mängel an der Ware, die nachweisbar auf einen von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertretenen Umstand zurückzuführen sind. Ferner werden jegliche vertragliche sowie ausservertragliche Haftung oder Garantie von GETA ausgeschlossen. GETA übernimmt keinerlei Haftung für Fabrikations- oder Materialfehler für von Drittherstellern bezogene Waren. Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht, Grösse und Farbe, und generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist. Dies bedeutet auch, dass Angaben und Bilder in Katalogen, Listen, Skizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen als ungefähre Darstellungen zu verstehen sind und weder den Lieferanten noch die GETA binden, solange es sich beim Unterschied am Produkt um handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen handelt.
Es wird auch in folgenden Fällen jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung ausgeschlossen: Missachtung anerkannter Regeln der Baubranche, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung oder Lagerung, falsche oder unsachgemässe Wartung, unsorgfältiger Transport, Nichtbeachtung von technischen Anleitungen oder Montage- und Unterhaltsanleitungen oder fehlerhafte Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften unserer Lieferanten oder Hersteller, natürliche Abnutzung, höhere Gewalt und dergleichen. Allfällige Garantien der Lieferanten oder Hersteller gibt die GETA an die Kunden weiter. Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die GETA nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen. Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der GETA über. In besonderen Fällen kann die GETA die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transport- und Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden, z. B. entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden gewährleistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Gewährleistungspflicht der GETA gilt als ausgeschlossen, wenn und soweit sie die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.